Ein Inserat nennt Preis, Fläche und Aussicht. Es sagt nicht, ob der Verkäufer überhaupt verkaufen darf, ob eine Bank eine Hypothek hält, ob ein Miteigentümer Ansprüche hat oder ob das oberste Geschoss je genehmigt wurde. Diese Fragen beantwortet eine rechtliche Prüfung – und das ist vor der Anzahlung deutlich günstiger als danach.
Wir vertreten Käufer und Verkäufer von Wohnungen, Büros, Grundstücken und Anlageobjekten und haben besondere Erfahrung mit Mandanten, die aus dem Ausland kaufen.
Bevor Sie sich festlegen
Wir beginnen mit einer vollständigen Prüfung von Objekt und Verkäufer:
- Eigentumshistorie im Immobilienregister und Eigentumsnachweise des Verkäufers
- Hypotheken, Pfändungen, Dienstbarkeiten, anhängige Klagen und sonstige Eintragungen
- Miteigentum, eheliches Vermögen und Zustimmung aller Eigentümer
- Status nach dem Bebauungsplan, Baugenehmigungen und Nutzungserlaubnis
- Restitutionsansprüche und andere historische Risiken
- Rückständige Grundsteuern und Versorgerschulden
Sie erhalten einen schriftlichen Bericht mit einer klaren Empfehlung, ob Sie fortfahren sollten und was zuerst behoben oder verhandelt werden muss.
Verträge und Abwicklung
Wir entwerfen oder prüfen den Vorvertrag – das Dokument, das Preis, Anzahlung, Zeitplan und die Folgen eines Rücktritts festlegt – und begleiten das Geschäft bis zum Notar, zur notariellen Urkunde und zur Eintragung. Bei größeren Transaktionen können wir die Zahlung über ein Notar- oder Bankanderkonto abwickeln.
Ausländische Käufer
Bürger der EU und des EWR können Immobilien jeder Art zu denselben Bedingungen erwerben wie Bulgaren. Andere Ausländer können Gebäude und einzelne Einheiten – Wohnungen, Büros, Läden – direkt kaufen, nicht aber Grund und Boden; bei einem Haus mit Grundstück wird üblicherweise eine bulgarische Gesellschaft genutzt. Mehr dazu in unserem Ratgeber für ausländische Käufer. Ein Kauf über einem gesetzlichen Wert kann zudem den Weg zu einem Aufenthalt in Bulgarien öffnen.
Wenn etwas schiefläuft
Wir führen auch Immobilienstreitigkeiten: Herausgabeklagen, Teilung von Miteigentum, gerichtliche Erklärung eines Vorvertrags zum endgültigen Vertrag und Baumängel.
Häufige Fragen
Ist ein Vorvertrag bindend, wenn der Verkäufer es sich anders überlegt?
Ja. Weigert sich der Verkäufer, den endgültigen Vertrag zu unterzeichnen, kann der Käufer beim Gericht beantragen, den Vorvertrag für endgültig zu erklären – das Urteil hat die Wirkung einer notariellen Urkunde. Dafür muss der Vorvertrag die wesentlichen Bedingungen des Kaufs enthalten; auch deshalb prüfen wir ihn vor der Unterschrift.
Welche Kosten trägt der Käufer zusätzlich zum Preis?
In der Regel die kommunale Erwerbsteuer (von jeder Gemeinde festgelegt, bis zu 3 % des höheren Werts aus Kaufpreis und Steuerwert), Notargebühren, die Eintragungsgebühr und das Anwaltshonorar. Die Kostenverteilung kann im Vertrag geregelt werden.
Können Sie den Kauf abwickeln, während ich im Ausland bin?
Ja. Mit einer notariell beglaubigten Vollmacht unterzeichnen wir die Verträge, schließen den notariellen Kaufvertrag und lassen die Immobilie in Ihrem Namen eintragen – und halten Sie dabei auf dem Laufenden.




